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   OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86   

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OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86 (https://dejure.org/1986,7611)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.1986 - 2 W 19/86 (https://dejure.org/1986,7611)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Oktober 1986 - 2 W 19/86 (https://dejure.org/1986,7611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1355, 1616
    Personenstandsrecht; Namensrecht; Familienname eines Kindes aus einer gemischt-nationalen Ehe; kein Doppelname entsprechend § 1355 Abs. 3 BGB.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 97
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 B 47.86

    Änderung des Familiennamens - Doppelname des Kindes - Änderungsanspruch -

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86
    Dieser Gesichtspunkt kann bei der Auslegung von § 1616 BGB nicht ohne Beachtung bleiben; er hat sogar für die Fälle unterschiedlicher Familiennamen der Eltern eines Kindes, wie sie bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten vorkommen können (vgl. OLG Hamburg StAZ 1983, 341), zu einer Rechtsprechung geführt, welche die Möglichkeit der Wahl eines aus den Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamens des ehelichen Kindes ablehnt (vgl. BayObLG FamRZ 1984, 1126; OLG Stuttgart StAZ 1985, 72; OLG Zweibrücken StAZ 1985, 339; LG Tübingen StAZ 1985, 16 - anders noch LG Tübingen StAZ 1983, 206; zust. auch BVerwG FamRZ 1986, 674; Otto, StAZ 1983, 279).

    Aus dem Recht der Namensänderung lassen sich ebenfalls keine durchgreifenden Argumente gewinnen: Die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig (NJW 1984, 2175) ist vereinzelt geblieben; das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulassung eines Doppelnamens des nichtehelichen Kindes abgelehnt (BVerwG FamRZ 1986, 674).

  • OLG Zweibrücken, 11.07.1985 - 3 W 125/85
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86
    Vorrang hatte dabei die deutsche Staatsangehörigkeit, weil sie wegen des festgestellten Aufenthalts des Kindes und seiner Eltern in der Bundesrepublik Deutschland von vornherein die effektivere war (BGHZ 73, 370, 376 = FamRZ 1979, 467, 469 = BGHF 1, 350; OLG Celle StAZ 1985, 42; OLG Hamm OLGZ 1985, 151, 153; OLG Zweibrücken StAZ 1985, 339), und damit das deutsche Recht.

    Dieser Gesichtspunkt kann bei der Auslegung von § 1616 BGB nicht ohne Beachtung bleiben; er hat sogar für die Fälle unterschiedlicher Familiennamen der Eltern eines Kindes, wie sie bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten vorkommen können (vgl. OLG Hamburg StAZ 1983, 341), zu einer Rechtsprechung geführt, welche die Möglichkeit der Wahl eines aus den Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamens des ehelichen Kindes ablehnt (vgl. BayObLG FamRZ 1984, 1126; OLG Stuttgart StAZ 1985, 72; OLG Zweibrücken StAZ 1985, 339; LG Tübingen StAZ 1985, 16 - anders noch LG Tübingen StAZ 1983, 206; zust. auch BVerwG FamRZ 1986, 674; Otto, StAZ 1983, 279).

  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86
    a) Nach dieser Bestimmung erhält das eheliche Kind den Ehenamen seiner Eltern, also den Namen v. L. Daß das Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG) als Kind des Beteiligten zu 2) auch die türkische Staatsangehörigkeit erworben hat, macht nichts aus: Der Name des Kindes bestimmte sich schon zu der Zeit seiner Geburt nach dem Personalstatut (vgl. BGHZ 73, 370, 374 ff = FamRZ 1979, 467, 468 = BGHF 1, 350; BayObLGZ 1986, 155, 161).

    Vorrang hatte dabei die deutsche Staatsangehörigkeit, weil sie wegen des festgestellten Aufenthalts des Kindes und seiner Eltern in der Bundesrepublik Deutschland von vornherein die effektivere war (BGHZ 73, 370, 376 = FamRZ 1979, 467, 469 = BGHF 1, 350; OLG Celle StAZ 1985, 42; OLG Hamm OLGZ 1985, 151, 153; OLG Zweibrücken StAZ 1985, 339), und damit das deutsche Recht.

  • BGH, 20.09.1978 - IV ZB 97/78

    Zur Übertragung von Rentenanwartschaften aus der Ehezeit - Rentenschätzung im

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86
    In einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bestimmte sich der Name der Eheleute auch vor dem am 1. September 1986 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) grundsätzlich in erster Linie nach ihrem Heimatrecht (Personalstatut); der ausländische Ehegatte konnte jedoch bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute in der Bundesrepublik Deutschland die Anwendung deutschen Rechts über die Bildung des Ehenamens wählen (BGHZ 63, 107 = FamRZ 1975, 24; 72, 163 = FamRZ 1978, 879 = BGHF 1, 164).

    Aus den von dem Beteiligten zu 2) abgegebenen Erklärungen folgt ferner die kollisionsrechtlich erforderliche namensrechtliche Option zugunsten des deutschen Rechts (BGHZ 72, 163 = FamRZ 1978, 879 = BGHF 1, 164), die vorliegend zugleich mit der Wahl des Geburtsnamens der Beteiligten zu 1) als Ehenamen stattfand.

  • BayObLG, 07.05.1986 - BReg. 3 Z 6/86

    Beteiligte am Verfahren über die Beischreibung eines Randvermerks über eine

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86
    a) Nach dieser Bestimmung erhält das eheliche Kind den Ehenamen seiner Eltern, also den Namen v. L. Daß das Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG) als Kind des Beteiligten zu 2) auch die türkische Staatsangehörigkeit erworben hat, macht nichts aus: Der Name des Kindes bestimmte sich schon zu der Zeit seiner Geburt nach dem Personalstatut (vgl. BGHZ 73, 370, 374 ff = FamRZ 1979, 467, 468 = BGHF 1, 350; BayObLGZ 1986, 155, 161).
  • VG Schleswig, 27.09.1983 - 3 A 112/83

    Antrag auf Änderung des Familiennamens; Schutzwürdigkeit des Interesses des

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86
    Aus dem Recht der Namensänderung lassen sich ebenfalls keine durchgreifenden Argumente gewinnen: Die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig (NJW 1984, 2175) ist vereinzelt geblieben; das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulassung eines Doppelnamens des nichtehelichen Kindes abgelehnt (BVerwG FamRZ 1986, 674).
  • OLG Hamm, 19.11.1984 - 15 W 327/84
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86
    Vorrang hatte dabei die deutsche Staatsangehörigkeit, weil sie wegen des festgestellten Aufenthalts des Kindes und seiner Eltern in der Bundesrepublik Deutschland von vornherein die effektivere war (BGHZ 73, 370, 376 = FamRZ 1979, 467, 469 = BGHF 1, 350; OLG Celle StAZ 1985, 42; OLG Hamm OLGZ 1985, 151, 153; OLG Zweibrücken StAZ 1985, 339), und damit das deutsche Recht.
  • BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78

    Namenswahlrecht in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86
    Aus den von dem Beteiligten zu 2) abgegebenen Erklärungen folgt ferner die kollisionsrechtlich erforderliche namensrechtliche Option zugunsten des deutschen Rechts (BGHZ 72, 163 = FamRZ 1978, 879 = BGHF 1, 164), die vorliegend zugleich mit der Wahl des Geburtsnamens der Beteiligten zu 1) als Ehenamen stattfand.
  • BayObLG, 21.03.1984 - BReg. 1 Z 3/84

    Familienname; Kind; Bestimmung; Ehelich; Ehename; Eltern; Gemeinsamer

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86
    Dieser Gesichtspunkt kann bei der Auslegung von § 1616 BGB nicht ohne Beachtung bleiben; er hat sogar für die Fälle unterschiedlicher Familiennamen der Eltern eines Kindes, wie sie bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten vorkommen können (vgl. OLG Hamburg StAZ 1983, 341), zu einer Rechtsprechung geführt, welche die Möglichkeit der Wahl eines aus den Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamens des ehelichen Kindes ablehnt (vgl. BayObLG FamRZ 1984, 1126; OLG Stuttgart StAZ 1985, 72; OLG Zweibrücken StAZ 1985, 339; LG Tübingen StAZ 1985, 16 - anders noch LG Tübingen StAZ 1983, 206; zust. auch BVerwG FamRZ 1986, 674; Otto, StAZ 1983, 279).
  • BGH, 16.10.1974 - IV ZB 12/74

    Ehename der Frau nach Einbürgerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.10.1986 - 2 W 19/86
    In einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bestimmte sich der Name der Eheleute auch vor dem am 1. September 1986 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) grundsätzlich in erster Linie nach ihrem Heimatrecht (Personalstatut); der ausländische Ehegatte konnte jedoch bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute in der Bundesrepublik Deutschland die Anwendung deutschen Rechts über die Bildung des Ehenamens wählen (BGHZ 63, 107 = FamRZ 1975, 24; 72, 163 = FamRZ 1978, 879 = BGHF 1, 164).
  • OLG Hamburg, 02.05.1983 - 2 W 9/83
  • BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Eheleuten über eine heterologe

    Die Beteiligten haben einen vorformulierten Vertragstext benutzt, der überregional verwendet wird (wortgleich in einem vom LG Duisburg entschiedenen Fall: FamRZ 1987, 97).
  • OLG Hamburg, 17.02.1987 - 2 W 13/86

    Eheliches Kind; Wahl des Familiennamens; Gemeinsamer Ehenamen; Geburtsnamen;

    Der von ihnen gewählte Doppelname, zusammengesetzt aus den jeweiligen Geburtsnamen der Eltern, widerspricht der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Neubildung von Doppelnamen möglichst auszuschließen (BayObLG StAZ 1984, 201; OLG Celle StAZ 1985, 42; OLG Stuttgart StAZ 1985, 72; OLG Zweibrücken StAZ 1985, 339; OLG Hamburg FamRZ 1987, 97; LG Tübingen StAZ 1985, 16; Beitzke, Familienrecht 24. Aufl. § 12 I 2; Schwab, Familienrecht 3. Aufl. Rdn. 167; Coester in Staudinger, aaO § 1616 Rdn. 89; BGB-RGRK/Roth-Stielow, 12. Aufl.

    Nur im Rahmen des § 1355 Abs. 3 BGB kann ein Ehegatte einen Doppelnamen in Form eines persönlichen Namenszusatzes erhalten; dieser Doppelname geht aber nicht auf eheliche oder nichteheliche Kinder des Namenträgers über, die Führung des Doppelnamens bleibt auf ein einzelnes Familienmitglied beschränkt (OLG Hamburg FamRZ 1987, 97).

    Auch die verfassungsrechtlichen Beanstandungen der Beteiligten zu 1) und zu 2) hinsichtlich der in § 1355 Abs. 1 und 2 BGB getroffenen Regelung, die mittelbar auch für den Namen des ehelichen Kindes über § 1616 BGB von Bedeutung ist, hält der Senat für unerheblich (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1987, 97).

  • OVG Hamburg, 28.09.1987 - Bf IV 62/86

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines nicht

    Hinzu kommt, das der Gesetzgeber, der die Gewährung von Doppelnamen als grundsätzlich unerwünscht betrachtet (vgl. BVerwGE 15 S. 207, 209), nicht nur mit der in §§ 1355 Abs. 2, 1616 BGB getroffenen Entscheidung bezweckt, die Neubildung von Doppelnamen zu begrenzen (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 256 f.; BT-Drucks. 7/3119 S. 4 f.; BVerwG, Beschl. v. 11.4.1986, a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 21.3.1984, NJW 1985 S. 564, 565 [BayObLG 21.03.1984 - 1 Z 3/84]; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.7.1985, StAZ 1985 S. 339; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.10.1986, FamRZ 1987 S. 97), sondern dieses Ziel auch mit der in §§ 1617, 1618 BGB getroffenen Regelung verfolgt (vgl. §§ 1617 Abs. 1 Satz 2, 1618 Abs. 1 Satz 2 BGB ; BT-Drucks. 7/650 S. 273; BT-Drucks. 7/3119 S. 6).

    Selbst wenn man der im Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. April 1985 (FamRZ 1985 S. 1036) vertretenen Rechtsauffassung, § 1355 Abs. 1 und 2 BGB sei insoweit verfassungswidrig, als er die Ehegatten zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens zwinge, ohne ihnen das Recht zu gewähren, die Beibehaltung ihrer bisherigen Familiennamen wählen zu können, folgen würde (ablehnend z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.3.1987 - BVerwG 7 B 42.87 - unter Hinweis auf BVerfGE 17 S. 168, 171), ergäbe sich nicht, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten wäre, auch nur für die ehelichen Kinder die Möglichkeit der Wahl eines aus den Namen beider Eltern zusammengesetzten Doppelnamens vorzusehen (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 13.10.1986, FamRZ 1987 S. 97, 98).

  • VGH Hessen, 19.03.1990 - 8 UE 732/89

    Änderung des Familiennamens eines Kindes in einen Doppelnamen; "hinkende

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 8. März 1988 (-- 1 BvL 9/85 u. 1 BvL 43/86 -- FamRZ 1988, S. 587) selbst die Verpflichtung der Ehegatten, nur einen ihrer beiden Geburtsnamen als gemeinsamen Familiennamen zu führen (§ 1355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB), als verfassungsgemäß angesehen hat (kritisch dazu Grasmann, Zur Verfassungsmäßigkeit des einheitlichen Ehenamens <§ 1355 I-II BGB>), kann die gesetzliche Zulassung der Wahl auch eines aus den unterschiedlichen Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Familiennamens des Kindes von Verfassung wegen nicht gefordert werden (so auch schon OLG Hamburg, B. v. 13.10.86 -- 2 W 19/86 -- FamRZ 1987, S. 97, 98 für § 1616 BGB ohne Berücksichtigung des am 01.09.86 in Kraft getretenen Art. 220 Abs. 5 EGBGB und vor Ergehen des Beschlusses des BVerfG, aaO, sowie OVG Hamburg, aaO).
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